Urteil Formelle Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung
Schlagworte
Formelle Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung; Abrechnung von Warm- und Kaltwasserkosten nach Abrechnungskreisen; Erläuterung von Einzelkosten
Leitsätze
1. Zur formellen Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung im Wohnraummietverhältnis.
2. Die Frage, ob die - einzeln ausgewiesenen - Kosten für Kaltwasser und Entwässerung zusammen mit den Heizkosten oder zusammen mit den übrigen Betriebskosten abgerechnet werden, läuft auf ein „Nullsummenspiel" hinaus, weil sich die Summe der zu tragenden Betriebskosten dadurch nicht ändert. Die Beanstandung, dass die Kaltwasserkosten im „falschen Abrechnungskreis" aufgeführt seien, ist eine leere und deshalb unbeachtliche Förmelei. Den Vermieter trifft keine Pflicht, im Hinblick auf die Heizkostenabrechnung die Vorschriften der Heizkostenverordnung mitzuteilen oder zu erläutern.
(Zu 2. Leitsatz der Redaktion)
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