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Urteil Feuchtigkeitsschäden
Schlagworte
Feuchtigkeitsschäden; Mängel; Minderungsquote; Zurückbehaltungsrecht; Verjährungseinrede; Mietprozess; Angriffs- und Verteidigungsmittel
Leitsätze
1. Nicht sichtbarer Schimmel rechtfertigt keine Minderung, solcher mit Phosphatausblühung in beschränktem Umfang an den Außenwänden des Versorgungs- und Ölkellers nur eine von 5 %.
2. Auch das in erster Instanz verspätet geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen der Mietmängel ist in zweiter Instanz zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unstreitig sind.
(Leitsätze der Redaktion)
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