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Urteil Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens


Schlagworte

Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens; Ladung zum Termin; eidesstattliche Versicherung; Anschrift des Vollstreckungsbeauftragten

Leitsatz

Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner mit der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Abschrift des Vollstreckungsauftrags zuzustellen. Er kann den Gläubiger auffordern, eine solche Abschrift einzureichen, ist aber nicht berechtigt, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzustellen, wenn der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nachkommt.

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