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Urteil Einmalige einvernehmliche Verlängerung des jährlichen Abrechnungszeitraums für Betriebskosten
Schlagworte
Einmalige einvernehmliche Verlängerung des jährlichen Abrechnungszeitraums für Betriebskosten
Leitsatz
§ 556 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB steht einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung nicht entgegen.
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