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Urteil Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter
Schlagworte
Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter
Leitsätze
a) Dritten, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein Widerspruchsrecht zu.
b) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.
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