Urteil Bruchteilsrestitution
Schlagworte
Bruchteilsrestitution; weggeschwommene Vermögensgegenstände; Verlagsprodukte; Abonnentenstamm; Auflagenstärke; Anzeigenumfang
Leitsätze
1. Ein Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 NS-VEntschG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG setzt voraus, dass die „weggeschwommenen" Gegenstände heute noch existieren.
2. Die Einräumung von (anteiligem) Bruchteilseigentum kann (nur) „an einzelnen Vermögensgegenständen" verlangt werden; mit diesem Begriff werden nur körperliche Gegenstände erfasst. Der Abonnentenstamm, die Auflagenstärke und der Anzeigenumfang eines Verlagsprodukts können nicht Gegenstand eines Anspruchs auf Einräumung von Bruchteilseigentum sein.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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