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Urteil Bindungswirkung eines angefochtenen Restitutionsbescheides


Schlagworte

Bindungswirkung eines angefochtenen Restitutionsbescheides; entsprechende Anwendung des § 409 BGB auf Abtretungen öffentlich-rechtlicher Ansprüche

Leitsätze

1. Die Bindungswirkung eines angefochtenen Restitutionsbescheides endet mit dessen rechtskräftiger Aufhebung. In dieser Aufhebung erschöpft sich die Gestaltungswirkung des Anfechtungsurteils. Aus der Tatbestandswirkung des Urteils ergibt sich keine Bindung an die im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen.

2. Die entsprechende Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften über die Abtretung von Forderungen (hier: § 409 BGB) auf Abtretungen öffentlich-rechtlicher Ansprüche (hier: Restitutionsanspruch) erschöpft sich darin, dem Schuldner eine Leistung an den Zessionar mit befreiender Wirkung zu ermöglichen, ohne ihn jedoch dazu zu verpflichten.

(Leitsätze der Redaktion)

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