Urteil Betriebskostenumlage
Schlagworte
Betriebskostenumlage; Miet- und Wartungskosten für Rauchwarnmelder
Leitsätze
1. Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind Kapitalersatzkosten und keine Betriebskosten.
2. Die Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern können nur unter folgenden Bedingungen auf den Mieter umgelegt werden:
- sie sind im Mietvertrag ausdrücklich als solche aufgeführt oder
- der im Mietvertrag genannte Betriebskostenkatalog ist nicht abschließend ist es ist zusätzlich vereinbart, dass der Vermieter auch neu entstehende Betriebskosten auf den Mieter umlegen darf (sog. Öffnungsklausel), oder
- der Betriebskostenkatalog nicht abschließend ist und ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus ergänzender Vertragsauslegung.
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