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Urteil Betriebskostenabrechnung
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung; Belegeinsicht am Mietort; Kopieübersendung anstelle Belegeinsicht
Leitsatz
Ist dem Mieter die Belegeinsicht wegen zu großer Entfernung des Vermietersitzes zum Mietort unzumutbar, muss der Vermieter die Einsicht am Mietort gewährleisten. Dabei ist er in der Organisation zur Örtlichkeit der Einsichtnahme frei. Auf die Übersendung von Fotokopien muss sich der Mieter regelmäßig nicht verweisen lassen.
(Leitsatz der Redaktion)
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