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Urteil Betriebskosten
Schlagworte
Betriebskosten; Arbeitsleistungen des Eigentümers, hier: unentgeltliche Reinigungsarbeiten durch Angehörigen des Vermieters; Eigenleistung
Leitsatz
Für den Fall, dass der Vermieter Arbeitsleistungen (hier: Hausreinigung und Schneeräumdienste) in Eigenleistung erbringt, kann ein fiktiver Aufwendungsersatz für eine gleichwertige Leistung eines Dritten angesetzt werden. Das gilt nicht, wenn ein Dritter (hier Ehemann der Vermieterin) die Leistungen unentgeltlich erbringt.
(Leitsatz der Redaktion)
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