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Urteil Bestimmter Klageantrag auf Mängelbeseitigung


Schlagworte

Bestimmter Klageantrag auf Mängelbeseitigung; Bestandsschutz für technische Anforderungen; kein Anspruch des Mieters auf bestimmte Maßnahmen; Schallschutz; Trittschall; Immissionsanforderungen bei Gewerbebetrieb

Leitsätze

1. Ein Klageantrag auf Herstellung eines Schall- oder Trittschallschutzes ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er unter Bezugnahme auf objektive Maßstäbe (DIN-Vorschriften oder Dezibel-Grenzen) konkretisiert ist.

2. Der Vermieter ist nicht zur Anpassung der Wohnung an aktuelle technische Bauvorschriften (hier: Schallschutz) verpflichtet (Bestandsschutz für Gebäude).

3. Ein Gewerbebetrieb muss stets die aktuellen Immissionsanforderungen erfüllen; bestimmte Maßnahmen (Einbau eines Schallschutzes) darf ein Mieter dem Vermieter jedoch nicht vorschreiben.

(Leitsätze der Redaktion)

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