Urteil Bestimmbarkeit der Vertragspartei für Einhaltung der Schriftform ausreichend
Schlagworte
Bestimmbarkeit der Vertragspartei für Einhaltung der Schriftform ausreichend; GbR; Gemeinschaft; schadlose Falschbezeichnung bei formgebundenen Geschäften; Schriftform bei Personenmehrheit auf Mieterseite und Vermieterseite
Leitsätze
1. Die Bezeichnung des Vermieters als „Vorname Nachname Grundstücksgemeinschaft 1 (Gemeinschaft Duisburg)" im Mietvertrag ist hinreichend bestimmt und genügt der mietrechtlichen Schriftform ohne Rücksicht darauf, ob der Vermieter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Gemeinschaft ist.
2. Zur Einhaltung der mietrechtlichen Schriftform gehört auch, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet ist und, wenn die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet ist, aus den vorhandenen Unterschriften deutlich wird, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien geleistet worden sind.
3. Der Grundsatz „falsa demonstratio non nocet" gilt auch für formgebundene Geschäfte.
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