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Urteil Besondere Zuwendung für Haftopfer


Schlagworte

Besondere Zuwendung für Haftopfer; Opferrente; besondere Beeinträchtigung in der wirtschaftlichen Lage; Einkommensgrenze; Privilegierung von Renten; keine willkürliche Ungleichbehandlung; sachliche Differenzierungskriterien

Leitsatz

Die für die Zulassung der Berufung als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob das in § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verankerte Bedürftigkeitserfordernis gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßt, bedarf keiner obergerichtlichen Klärung, weil sie eindeutig zu verneinen ist; gleiches gilt, ob die Privilegierung bestimmter Leistungen in § 17 a StrRehaG gegen das Grundgesetz verstoße.

(Leitsatz der Redaktion)

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