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Urteil Besitzberechtigung des Versorgungsträgers an Leitungen
Schlagworte
Besitzberechtigung des Versorgungsträgers an Leitungen; Leistungsempfänger nicht Störer; Leitungsrecht; Stromleitung; Wasserleitung; Abwasserleitung; Telefonleitung; Nutzungsentgelt
Leitsatz
Bei einer auf § 8 AVBWasserV, § 12 NAV, § 76 TKG und vergleichbaren Vorschriften beruhenden Führung von Versorgungsleitungen ist der durch die Leitungen versorgte Anschluss- oder Teilnehmer weder unmittelbarer noch mittelbarer Störer.
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