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Urteil Beschwerdewert nach einseitiger Erledigungserklärung nach Kosteninteresse
Schlagworte
Beschwerdewert nach einseitiger Erledigungserklärung nach Kosteninteresse
Leitsatz
Mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt für beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninteresse. Die Frage, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, spielt nur im Rahmen der Begründetheit des in der einseitigen Erledigungserklärung liegenden Feststellungsantrags eine Rolle.
(Leitsatz der Redaktion)
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