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Urteil Berufungswert bei Beschlussanfechtung
Schlagworte
Berufungswert bei Beschlussanfechtung; gemeinsamer Hauswart für vier WEG-Anlagen
Leitsatz
Der Berufungswert bei einer Anfechtungsklage gegen die Beschlussfassung einer WEG-Gemeinschaft über die gemeinsame Anstellung eines Hauswarts für insgesamt vier Wohnungseigentumsanlagen ist unter Zugrundelegung einer gesamtschuldnerischen Haftung der vier rechtsfähigen Verbände für den Hauswartslohn von jährlich 45.000 € nach § 9 ZPO zu bemessen, nicht nach dem Anteil nur der beschlussfassenden Gemeinschaft von 3.000 €.
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