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Urteil Berufliche Rehabilitation
Schlagworte
Berufliche Rehabilitation; Zuständigkeit der Rehabilitierungsbehörde; Behörden verschiedener Länder
Leitsatz
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) ist grundsätzlich die Rehabilitierungsbehörde des Landes zuständig, von dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen ist. Sind danach jedoch die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, entscheidet nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BerRehaG die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war.
(Leitsatz der Entscheidung entnommen)
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