Urteil Berliner Rückfallvermögen
Schlagworte
Berliner Rückfallvermögen; Geltendmachung von Rückfallansprüchen; Präklusionsregelung; Kenntnis vom Rückfallrecht; Versäumung der Anmeldefrist; zwischenzeitliche Veräußerungen; Nachsichtgewährung; Surrogatliste; Erlösauskehr; Kassenprinzip; Passivlegitimation der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; Übergangsregelung für anhängige Verfahren
Leitsätze
1. Die für die Geltendmachung von Rückfallansprüchen einzuhaltende Jahresfrist ab Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes vom 16. Mai 1961 begann im Land Berlin am 3. Oktober 1990.
2. Der Irrtum des Landes Berlin, das Reichsvermögen-Gesetz sei am 3. Oktober 1990 noch nicht in Kraft getreten, so dass auch die gesetzliche Jahresfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, ist ein im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes rechtlich irrelevanter Subsumtionsirrtum.
3. Nachsichtgewährung wegen Versäumung der materiellen Ausschlussfrist in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 Reichsvermögen-Gesetz kommt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. dem der Bundestreue allenfalls dann in Betracht, wenn für die Fristversäumnis (staatliches) Fehlverhalten, etwa in Form einer Täuschung oder sonstigen Irrtumserregung, ursächlich ist.
4. Ansprüche auf Herausgabe von Erlösen aus bereits vor dem 1. Januar 2005 erfolgten Veräußerungen von Grundstücken des Rückfallvermögens können nicht gegen die erst zu diesem Zeitpunkt gegründete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben geltend gemacht werden.
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