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Urteil Außerordentliche Kündigung des Werkvertrages wegen nicht behobener Mängel
Schlagworte
Außerordentliche Kündigung des Werkvertrages wegen nicht behobener Mängel; untaugliche Mängelbeseitigung; alternativlose Mängelbeseitigung; Ausbau einer Treppe
Leitsatz
Ist die Mängelbeseitigung nur auf eine bestimmte Weise möglich, ist der Unternehmer verpflichtet, diese vorzunehmen. Der Besteller kann ein dieser Verpflichtung nicht entsprechendes und damit untaugliches Angebot von vornherein zurückweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 27/00, BGHZ 149, 289, 293).
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