Urteil Ausschlussgrund
Schlagworte
Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rehabilitierungsausschluss; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsexzess; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Beweisnot für verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Leitsätze
1. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG schließt in den Fallgruppen der besatzungshoheitlichen Enteignung eine Rehabilitierung aus.
2. Eine auf SMAD-Befehle gestützte Enteignung deutscher Stellen ist der Sowjetunion als seinerzeit oberster Hoheitsgewalt zurechenbar und gilt auch dann als besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn die Vorgaben von deutschen Stellen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden.
3. Ein konkretes Enteignungsverbot kann durch die Wiedergabe in einem Schriftstück einer deutschen Stelle nachgewiesen werden.
4. Fehlt es an einer Beweisnot, so muss das Tatsachengericht auch andere Beweiserleichterungen nicht in Erwägung ziehen.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
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