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Urteil Allgemeine Rechtsschutzbedingungen
Schlagworte
Allgemeine Rechtsschutzbedingungen; Zeitpunkt des Versicherungsfalls; Vorvertraglichkeit; Keim der Rechtsstreitigkeit; Versagung Rechtsschutz; Mietrecht; Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Ein Rechtsschutzversicherer kann die Kostendeckung nicht mit dem Einwand verweigern, der Versicherungsfall sei vor Beginn des Versicherungszeitraumes eingetreten, weil dieser in der Vereinbarung einer unzulässigen Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag liege.
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