Urteil Abschluss von Nutzungsverträgen durch VEB
Schlagworte
Abschluss von Nutzungsverträgen durch VEB
Leitsätze
1. VEB waren befugt, als Rechtsträger von Volkseigentum Nutzungsverträge (Wohn- und Gewerberaummiet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverträge) über volkseigene Grundstücke auch unentgeltlich abzuschließen, die mit Inkrafttreten der jeweiligen Zuordnungsvorschriften auch bei gesetzlicher Zuweisung auf die neuen Rechtsträger übergegangen sind.
2. Der für die Zeit bis zur sicher erwarteten Restitution insoweit abgeschlossene Leihvertrag begründet ein Besitzrecht desjenigen, dem das Grundstück aufgrund dieses Vertrages vorläufig überlassen worden ist, bis zu dessen Beendigung.
(Leitsätze der Redaktion)
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