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  1. II R 93/94 - Grunderwerbsteuer; Kaufvertrag über Restitutionsgrundstück gegen Abtretung der Ansprüche nach dem VermG; Weiterveräußerungsvertrag
    Leitsatz: 1. Der Grunderwerbsteuerpflicht eines Kaufvertrages über ein Grundstück nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983, welches von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war, steht die zur Abwicklung des Kaufvertrages vereinbarte Abtretung der Ansprüche nach dem VermG durch den früheren Eigentümer des Grundstücks an den Käufer nicht entgegen. 2. § 34 Abs. 3 VermG stellt nur solche Erwerbsvorgänge von der Grunderwerbsteuer frei, mit denen das Ziel verfolgt wird, das Eigentum an dem von Maßnahmen i. S. von § 1 VermG betroffenen Grund-stück vom Nichtberechtigten auf den Berechtigten (zurück-) zuübertragen. Hierunter fällt nicht ein Weiterveräußerungsvertrag, der der Verwertung der Rechtsposition des früheren Eigentümers des Grundstücks dient.
    BFH
    08.11.1995
  2. II R 5/92 - Erbschaftsteuer; Geldvermächtnis
    Leitsatz: Wird ein dem Steuerpflichtigen von dem Erblasser ausgesetztes Geldvermächtnis durch Übertragung von Grundstücken an "Erfüllungs statt" erfüllt, so ist Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuerfestsetzung der (Nominal-) Wert der Geldforderung und nicht der (indizierte) Einheitswert der übertragenen Grundstücke.
    BFH
    25.10.1995
  3. GrS 1/93 - Gewerbesteuer; Gewerbebegriff; Grundstückshandel; Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer GbR
    Leitsatz: Grundstücksverkäufe einer GbR können einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, daß unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht.
    BFH
    03.07.1995
  4. IV ZB 5/95 - Beitrittsgebiet; Erbrecht; Nachlaßspaltung
    Leitsatz: a) Für die erbrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken in der früheren DDR bleibt das Zivilgesetzbuch auch dann maßgebend, wenn der Erblasser (nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976, aber) vor der Vereinigung Deutschlands mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Westen verstorben ist und daher im übrigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beerbt wird (Nachlaßspaltung). b) Ansprüche aus dem Vermögensgesetz sind nicht geeignet, eine Nachlaßspaltung herbeizuführen; die erbrechtlichen Verhältnisse richten sich insoweit nach dem allgemein für den Erblasser geltenden Erbstatut.
    BGH
    04.10.1995
  5. XII ZR 215/94 - Nutzungsentschädigung; Schadensersatzanspruch; Verzugsschaden; Minderung; Untermietverhältnis; Hauptmietverhältnis; Rechtsmangel; Gewährleistungsausschluß
    Leitsatz: a) Nach Beendigung des Untermietverhältnisses steht dem Hauptmieter kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB gegen den Untermieter zu, wenn auch das Hauptmietverhältnis bereits beendet ist. b) Zum Ausschluß der Gewährleistung des Vermieters für einen Rechtsmangel wegen Kenntnis des Mieters.
    BGH
    04.10.1995
  6. XII ZR 230/94 - Teileigentumsvermietung; Mietvertragskündigung; Gemeinschaftsordnung; Wohnungseigentum; Auflösung des Mietverhältnisses: Kündigungsgrund
    Leitsatz: Es gehört zum Risikobereich des Vermieters, daß die Vermietung von Teileigentum mit der Gemeinschaftsordnung vereinbar ist. Wurde ihm gemäß § 15 Abs. 3 WEG die Vermietung untersagt, kann er sich in der Regel nicht deswegen durch Kündigung aus wichtigem Grund von dem Mietverhältnis lösen.
    BGH
    29.11.1995
  7. V ZR 39/94 - Grundbuchberichtigung; Rechtsschutzinteresse, Zuordnungsbescheid; Rechtsträgerwechsel; Vermögenszuordnung
    Leitsatz: Für die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung fehlt das Rechtsschutzinteresse nicht bereits deshalb, weil die klagende Partei befähigt ist, sich am Vermögenszuordnungsverfahren nach § 4 VZOG zu beteiligen; es entfällt allerdings, wenn ein Zuordnungsbescheid ergangen ist.
    BGH
    14.07.1995
  8. V ZR 43/94 - Grundstückskaufvertrag; Schadensersatz wegen Verschweigens einer aufklärungspflichtigen Grundstücksbelastung; Grundstücksbelastung mit Schadstoffen; Aufwendungsersatz für Beseitigung von Schadstoffen; Werksdeponie; Schadstoffe; Aufklärungspflicht; Offenbarungspflicht; Mängelhaftung
    Leitsatz: Wird ein Grundstück verkauft, auf dem früher eine Werksdeponie unterhalten worden ist, so hat der Verkäufer den Käufer hierüber aufzuklären. Verschweigt der Verkäufer arglistig, daß das verkaufte Grundstück als Werksdeponie genutzt worden ist, so kann der Käufer nach § 463 Satz 2 BGB nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Schadstoffe verlangen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Nutzung der Werksdeponie stehen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900).
    BGH
    03.03.1995
  9. V ZR 46/94 - Vorrang des Vermögensgesetzes; Nutzungen; Enteignungsbeschluss; Bekanntgabe; unlautere Machenschaft; Grundstückszugriff; Besitzentziehung; Verwaltungshandeln; Rehabilitierungstatbestand; MfS; Besitzberechtigung; Sachenrechtsmoratorium; Selbstnutzung; Vermietung; Investition; Gesamtrechtsnachfolger
    Leitsatz: a) Der spezialgesetzliche Vorrang des Vermögensgesetzes erfaßt alle zivilrechtlichen Ansprüche, die den gescheiterten Erwerb des Vermögenswertes voraussetzen; dies gilt auch für den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen. b) Der Unwirksamkeitsgrund der fehlenden Bekanntgabe eines Enteignungsbeschlusses als unlautere Machenschaft. c) Der nicht auf eine Enteignung gestützte tatsächliche staatliche Zugriff auf ein Grundstück (hier: Bebauung durch das MfS) ist im Falle einer fortdauernden Besitzentziehung nach dem 3. Oktober 1990 nicht mehr als Verwaltungshandeln der ehemaligen DDR und damit nicht als Rehabilitierungstatbestand anzusehen. d) Die Besitzberechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechtsmoratorium bezieht sich auch auf den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten. e) Die mittelbare Nutzung durch Vermietung ist eine Selbstnutzung im Sinne des Sachenrechtsmoratoriums. f) Die Einräumung eines gesetzlichen Besitzrechts durch das Moratorium ist nicht auf den Bebauer des Grundstücks beschränkt; die bauliche Investition des Rechtsvorgängers kommt jedenfalls auch seinem Gesamtrechtsnachfolger zugute. g) Der Tatbestand des Sachenrechtsmoratoriums setzt ein bestimmtes Vertrauen des Bebauers des Grundstücks (hier: MfS) nicht voraus. h) Zum Fortbestand eines gesetzlichen Rechts zum Besitz gemäß dem Sachenrechtsmoratorium nach dem 31. Dezember 1994.
    BGH
    07.07.1995
  10. V ZR 88/95 - Vermögensaufwendung; Arbeitsleistung; Arbeitsaufwand; Vermögensschaden; notwendige Verwendungen; nützliche Verwendungen; Nutzungsherausgabe; Verwendungsersatz; Vindikationslage
    Leitsatz: a) Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen. b) Die tatsächlich erbrachte geldwerte Arbeitsleistung des Besitzers ist eine Vermögensaufwendung. c) Die geldwerte Eigenarbeit darf bei notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung und bei nützlichen Verwendungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Wertsteigerung auf den Eigentümer abgewälzt werden. d) Der tatsächliche geldwerte Arbeitsaufwand, der ohne das schädigende Ereignis nicht erbracht worden wäre, ist ebenso ein Vermögensschaden wie die verhinderte geldwerte Arbeitsleistung (teilweise Aufgabe von BGHZ 69, 34).
    BGH
    24.11.1995