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Urteil Erbschaftsteuer
Schlagworte
Erbschaftsteuer; Geldvermächtnis
Leitsatz
Wird ein dem Steuerpflichtigen von dem Erblasser ausgesetztes Geldvermächtnis durch Übertragung von Grundstücken an "Erfüllungs statt" erfüllt, so ist Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuerfestsetzung der (Nominal-) Wert der Geldforderung und nicht der (indizierte) Einheitswert der übertragenen Grundstücke.
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