Urteil Zwangshypothek
Schlagworte
Zwangshypothek; Unwirksamkeit bei Eröffnung der Gesamtvollstreckung über Schuldnervermögen; Löschungsbewilligung
Leitsätze
a) Mit der Eintragung einer Zwangshypothek auf einem Grundstück des Schuldners ist die Vollstreckungsmaßnahme erst eingeleitet im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO.
b) Die Zwangshypothek wird mit der Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen des Schuldners den Gesamtvollstreckungsgläubigern gegenüber unwirksam. Der Verwalter darf von der ihm zu erteilenden Löschungsbewilligung nur Gebrauch machen, soweit dies zur Verwertung des Grundstücks im Rahmen der Gesamtvollstreckung notwendig ist.
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