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Urteil Wirkungskreis der Landratsämter bzw.Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte
Schlagworte
Wirkungskreis der Landratsämter bzw.Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte
Leitsatz
Nehmen die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 VermG die Aufgaben des Vermögensgesetzes wahr, so handeln sie im übertragenen Wirkungskreis.
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