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Urteil Verzicht
Schlagworte
Verzicht; Räumungsklage; fristlose Kündigung; Vergleich; Mietzinsrückstand; Zahlungsverzug
Leitsatz
Ein Verzicht des Vermieters auf Rechte aus einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Zusammenhang mit einer vergleichsweisen Zahlungsvereinbarung über Mietrückstände führt dazu, daß der Mieter die Unwirksamkeit einer späteren fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch Zahlung innerhalb der sog. Schonfrist herbeiführen kann.
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