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Urteil Verfallabrede
Schlagworte
Verfallabrede; Vereinbarung eines Bürgen mit dem Darlehensschuldner zur Übertragung eines Grundstücks
Leitsatz
Das Verbot einer Verfallabrede ist auf entsprechende Vereinbarungen mit dinglich (pfandrechtlich) nicht gesicherten Gläubigern (hier: Vereinbarung eines Bürgen mit dem Darlehensschuldner zur Übertragung eines Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen) auch analog nicht anwendbar.
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