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Urteil Unternehmensrückübertragung
Schlagworte
Unternehmensrückübertragung; Quorum; Liquidationsgesellschaft; Verfahrensbeteiligung; Restitutionsantrag; Rückübertragungsanmeldung
Leitsatz
Die Anmeldung auf Rückübertragung eines Unternehmens durch einzelne Gesellschafter gilt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 URüV als Anmeldung für die Gesellschaft, wenn das Quorum des § 6 Abs. 1 a VermG erreicht ist; dies bewirkt die verfahrensrechtliche Beteiligung der Gesellschaft in Liquidation selbst dann, wenn ein Fall des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG vorliegt.
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