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Urteil Unlautere Machenschaft
Schlagworte
Unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungszweck; faktische Überschuldung
Leitsatz
Das Vorschieben eines gesetzlich vorgesehenen Enteignungsgrundes mit dem Ziel, die durch den Staat selbst herbeigeführte Situation der "faktischen Überschuldung" des Grundstücks wirtschaftlich zugunsten des Staates durch Zugriff auf das Eigentum zu konsolidieren, stellt eine unlautere Machenschaft dar.
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