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Urteil Treuhandvertrag


Schlagworte

Treuhandvertrag; Devisenrechtsverstoß; Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten

Leitsätze

Wer für eine Gegenleistung Treugut übernommen hat, um Devisenbestimmungen der ehemaligen DDR, die dem Vertragspartner nachteilig waren, in dessen Interesse zu umgehen, kann nach Aufhebung dieser Bestimmungen nach Treu und Glauben nicht geltend machen, der Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das frühere Devisenrecht nichtig.

Für Verträge über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten, die nach dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR zu beurteilen sind, gilt § 312 Abs. 1 BGB auch nicht mittelbar über die Generalklausel der Nichtigkeit von Geschäften, die mit der sozialistischen Moral nicht zu vereinbaren sind (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB). Solche Verträge können aber nach dieser Generalklausel unwirksam sein, wenn sie sich im Einzelfall etwa als verwerfliche Spekulation auf den Tod eines anderen darstellen oder dessen Testierfreiheit einengen.

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