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Urteil Staffelmietvereinbarung
Schlagworte
Staffelmietvereinbarung; Mietpreisüberhöhung; Vergleichsmiete; Mietspiegel; Stichtagsdifferenz
Leitsätze
1. Eine Staffelmietvereinbarung, bei der die Miete nicht jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleibt, ist unwirksam.
2. Es gilt dann lediglich der für den Anfang vereinbarte Mietzins.
3. In der Regel ist die ortsübliche Vergleichsmiete auch im Verfahren nach § 5 WiStG mit dem Mietspiegel zu ermitteln.
4. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Zuschlag zu den Mietspiegelwerten (Stichtagsdifferenz) zu machen.
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