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Urteil staatliche Genehmigung zum Erbschaftserwerb juristischer Personen
Schlagworte
staatliche Genehmigung zum Erbschaftserwerb juristischer Personen
Leitsatz
Die vor dem Beitritt erfolgte Versagung der Genehmigung zum Erbschaftserwerb durch eine juristische Person bleibt gemäß Art. 19 Satz 1 EV über den Zeitpunkt des Beitritts hinaus wirksam.
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