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Urteil Schadensersatz


Schlagworte

Schadensersatz; ausschließliche Zuständigkeit; Amtsgericht; Mietvertrag; Verkehrssicherungspflicht; Treppenhaus; Beleuchtung

Leitsätze

1. Stützt ein Verletzter seinen Schadensersatzanspruch beim Landgericht hinsichtlich eines Körperschadens sowohl auf die Verletzung mietvertraglicher Pflichten wie auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, so ist nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG trotz § 23 Nr. 2 a GVG (ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für mietvertragliche Ansprüche) das Landgericht zur Prüfung des Sachverhaltes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (Fall der Anspruchsgrundlagenkonkurrenz) verpflichtet (Anschluß an BGH NJW 1991, 1686; 1993, 1799, 1800).

2. Leuchtet die Treppenhausbeleuchtung nur 20 Sekunden, so verletzt der Hauseigentümer (Vermieter) die Verkehrssicherungspflicht.

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