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Urteil Rücknahme des Restitutionsantrags
Schlagworte
Rücknahme des Restitutionsantrags; Erledigung; Anfechtung einer Verfahrenshandlung; arglistige Täuschung; Unwirksamkeit des Rückübertragungsbescheides
Leitsätze
1. Wird ein Restitutionsantrag nach Erlaß aber vor Unanfechtbarkeit des Rückübertragungsbescheides zurückgenommen, erledigt sich der Verwaltungsakt auf andere Weise und wird gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam. 2. Verfahrenshandlungen können analog § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.
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