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Urteil Rückgabe der Mietsache
Schlagworte
Rückgabe der Mietsache; Rückbaupflicht des Mieters; Schönheitsreparaturen; Schadensersatzanspruch; Erfüllungsverweigerung; Rauhputz; Reibeputz
Leitsätze
1. Hat der Mieter an den Wänden der Wohnung Rauh- oder Reibeputz angebracht, ist dieser bei Rückgabe der Mietsache zu entfernen.
2. Es handelt sich dabei in der Regel um eine Nebenpflicht, so daß ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nicht die Voraussetzung des § 326 BGB erfüllen muß.
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