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Urteil Rechtswegzuständigkeit


Schlagworte

Rechtswegzuständigkeit; Baulandenteignung; Grundbuchberichtigung; Zustellung der Enteignungsentscheidung

Leitsätze

1. Bei Enteignung nach § 16 DDR BaulandG ist für den Antrag auf Grundbuchberichtigung der ordentliche Rechtsweg gegeben.

2. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung der Enteignungsentscheidung ist die Enteignung unwirksam.

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