Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Zwischenmietverhältnis über Arbeitnehmerwohnung; Gewerbliche Weitervermietung; Kündigungsschutz des Endmieters
Leitsätze
1. Hat ein Arbeitgeber eine Wohnung vom Eigentümer angemietet, um sie bestimmungsgemäß an betriebsangehörige Personen weiterzuvermieten, so handelt es sich auch dann nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum im Sinn der Kündigungsschutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der Arbeitgeber bei der Weitervermietung keinen Gewinn erzielen will und sich der vermietende Eigentümer ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Endmieters vorbehalten hat.
2. Beendet in einem solchen Fall der vermietende Eigentümer das Hauptmietverhältnis durch ordentliche Kündigung, so kann sich der Endmieter gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers auf die Kündigungsschutzvorschriften des Wohnraummietrechts (insbesondere §§ 556 a, 564 b BGB) berufen, wenn der Arbeitgeber als Zwischenmieter bei der Weitervermietung keine in wesentlichen Punkten von den Interessen seines Vermieters abweichenden Interessen verfolgen und dieser nach dem Hauptmietvertrag wesentlichen Einfluß auf die Gestaltung des Endmietverhältnisses und die Auswahl des Endmieters nehmen kann.
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