Urteil Rechtsentscheid
Schlagworte
Rechtsentscheid; Mietpreisüberhöhung; Eigenkapitalkosten; Herstellungskosten; Erwerbskosten
Leitsatz
Die bei den laufenden Aufwendungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG i. d. F. des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912) zu berücksichtigenden Eigenkapitalkosten sind nicht nach dem Verkehrswert von Grundstück und Gebäude zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, sondern im Fall der Herstellung des Wohnraumes durch den Vermieter nach den Herstellungskosten und im Fall des entgeltlichen Erwerbs des Wohnraums durch den Vermieter nach den Erwerbskosten zu berechnen.
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