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Urteil Räumungsklage
Schlagworte
Räumungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Besitzaufgabe
Leitsatz
1. Eine Räumungsklage ist nur dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn der Mieter den Besitz endgültig aufgegeben und den Vermieter davon in Kenntnis gesetzt hat.
2. Der ausgezogene Mieter muß Umstände vortragen, aus denen sich eine ernsthafte und endgültige Besitzaufgabe ergibt.
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