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Urteil Provision
Schlagworte
Provision; Maklerprovision; Verwalter; Wohnungseigentumsverwalter; Wohnungseigentumsanlage; Vermittlung
Leitsatz
Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage steht im Lager des Vermieters und hat deshalb keinen Anspruch auf Maklerprovision für die Vermittlung eines Mietvertrages über eine Wohnung in dieser Anlage gegen den Mieter, selbst wenn der Mietvertragsabschluß vor dem Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung liegt.
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