Urteil Parabolantenne
Schlagworte
Parabolantenne; Informationsfreiheit; Ausländer; Grundrechtsverletzung
Leitsatz
Ein Mieter mit ausländischer Staatsangehörigkeit, dessen Heimatsender weder über die Gemeinschaftsantenne noch das Breitbandkabelnetz empfangen werden kann, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer eigenen Parabolantenne:
a) die Anlage wird dort installiert, wo sie am wenigsten störend erscheint,
b) durch die Parabolantenne wird der Radio- und Fernsehempfang der Mitmieter nicht gestört,
c) die Installation erfolgt fachmännisch,
d) dem Vermieter entstehen weder Kosten für die Montage noch für die Demontage,
e) der Mieter weist dem Vermieter nach, daß das Haftungsrisiko durch eine gültige Haftpflichtversicherung des Mieters abgedeckt ist,
f) die Parabolantenne ermöglicht den Empfang des Heimatsenders.
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