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Urteil Offenbarungspflicht
Schlagworte
Offenbarungspflicht; künftiger Eigenbedarf; absehbarer Eigenbedarf
Leitsatz
Ein Vermieter, der den mit einer längeren Mietdauer rechnenden Mieter "über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt", setzt sich zu eigenem Verhalten in Widerspruch und kann daher für einen längeren Zeitraum (von fünf Jahren) seinen Räumungs- und Eigennutzungswunsch nicht einseitig mit Erfolg durchsetzen.
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