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Urteil Nutzungsentschädigung
Schlagworte
Nutzungsentschädigung; Umsatzsteuer auf entgangene Pachteinkünfte
Leitsatz
Hat der Verpächter hinsichtlich seiner Pachteinkünfte für die Umsatzsteuer optiert, so umfaßt sein Anspruch wegen verspäteter Rückgabe der Pachtsache auch die Umsatzsteuer, die auf den Teil des Anspruchs entfällt, der der nach § 584 b Satz 1 BGB geschuldeten Entschädigung entspricht (im Anschluß an BGHZ 104, 285, 291).
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