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Urteil Nutzungsentschädigung
Schlagworte
Nutzungsentschädigung
Leitsätze
1. Gibt der Mieter die gemietete Sache nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter von Räumen anstelle des vereinbarten Mietzinses auch die ortsübliche Miete verlangen.
2. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs braucht das Verfahren nach § 2 MHG nicht eingehalten zu werden.
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