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Urteil Nutzung


Schlagworte

Nutzung; Sachfruchtziehung; Vermietung; Zugangsfläche; Moratorium; Besitzrecht; Selbstnutzung

Leitsätze

a) Nutzung im Sinne von EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchstabe b ist - wie im Sinne von Buchstabe a (Senatsurt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93; v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94) - auch die mittelbare Sachfruchtziehung durch Vermietung.

b) Das Besitzrecht erfaßt außer der Gebäudefläche auch die für eine zweckentsprechende Nutzung des Gebäudes erforderliche Zugangsfläche in dem ortsüblichen Umfang.

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