Urteil Modrow-Verkauf
Schlagworte
Modrow-Verkauf; Vorkaufsrecht; Grundbuchlöschung; Löschungszustimmungsklage; Rechtsschutzbedürfnis
Leitsätze
1. Haben die Parteien eines im früheren Geltungsbereich des ZGB-DDR auf der Grundlage des sog. Modrow-Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages zugunsten des damaligen Magistrats von Berlin ein Vorkaufsrecht vereinbart, bei dessen Ausübung ein bestimmter Kaufpreis (hier der ursprünglich vereinbarte Bodenpreis) zur Anwendung gebracht werden soll, ist diese Vereinbarung wegen Nichteinhaltung der in § 307 ZGB-DDR festgelegten inhaltlichen Ausgestaltung des Vorkaufsrechts nichtig (wie KG, 1. ZS, GE 1994, 697, 699).
2. Ein solches im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht stellt eine inhaltlich unzulässige Eintragung dar, die von Amts wegen zu löschen ist.
3. Für eine Klage gegen den im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsberechtigten auf Zustimmung zur Löschung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
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