Urteil Mitglied einer LPG in Liquidation
Schlagworte
Mitglied einer LPG in Liquidation; Vergütung geleisteter Inventarbeiträge; Inventarbeitrag
Leitsätze
1. Der Antrag auf Feststellung, daß dem Mitglied einer in Liquidation befindlichen LPG nach Beendigung des Liquidationsverfahrens ein bestimmter Betrag für die von ihm geleisteten Inventarbeiträge zu vergüten ist, sofern der Verwertungserlös im Rahmen der Vermögensaufteilung diesen Betrag deckt, ist entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn über die Höhe des bestimmten Betrages Streit besteht.
2. Zur Bedeutung und Würdigung eines - lediglich - von der Übernahmekommission unterzeichneten Übernahmeprotokolls für die Höhe des von dem Antragsteller geleisteten und bei der Ermittlung des Anspruchs nach § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG zugrunde zu legenden Inventarbeitrags.
3. Ein umfassendes Informationsrecht (auf Auskunft und Einsichtnahme) des Mitglieds einer LPG in Liquidation gemäß § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 1 LwAnpG i. V. m. § 242 BGB ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn substantiierte Anhaltspunkte dafür bestehen, daß seitens der Liquidatoren der LPG die für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung (bzw. Liquidation) erforderliche Sorgfalt nicht beachtet worden ist.
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