Urteil Miterbenanteil
Schlagworte
Miterbenanteil; Erbauseinandersetzung; Vermögenswert; staatlicher Verwalter; Veräußerung durch staatlichen Verwalter; Schädigung; Bruchteilseigentum; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Natur der Sache; Unmöglichkeit
Leitsätze
1. Verfügt der staatliche Verwalter eines Miterbenanteils zusammen mit anderen Miterben im Wege einer Erbauseinandersetzung über den Nachlaß, stellt dies im Ergebnis eine Veräußerung des Erbanteils an Dritte dar und erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 lit. a) VermG.
2. Ein Erbanteil stellt einen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG dar.
3. Die Restitution eines derart entzogenen Erbanteils ist nach § 4 Abs. 1 VermG ausgeschlossen, wenn die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist.
4. Anstelle veräußerter Nachlaßgrundstücke kann dem geschädigten Miterben kein Bruchteilseigentum in Höhe seiner Erbquote rückübertragen werden (offengelassen für den Fall, daß ein Gesamthandsvermögen nur aus einem Gegenstand besteht). Der Rechtsgedanke in § 3 Abs. 1 a S. 4 VermG kommt hier nicht zur Anwendung.
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