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Urteil Mietvertragsabschluss
Schlagworte
Mietvertragsabschluss; Ehegatten; Mietermehrheit
Leitsatz
Ist im Kopf des Mietvertrages auch die Ehefrau als Mieterin angegeben, handelt der den Vertrag allein unterzeichnende Ehemann im Zweifel auch als Vertreter für seine Ehefrau.
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